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   BGH, 13.03.2018 - IV ZR 214/17   

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https://dejure.org/2018,8382
BGH, 13.03.2018 - IV ZR 214/17 (https://dejure.org/2018,8382)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2018 - IV ZR 214/17 (https://dejure.org/2018,8382)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2018 - IV ZR 214/17 (https://dejure.org/2018,8382)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Verjährung eines Anspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB § 195
    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Verjährung eines Anspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Auszug aus BGH, 13.03.2018 - IV ZR 214/17
    Dem Versicherungsnehmer, der über das Widerrufsrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, war bereits vor dem Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 (IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513) die Klageerhebung nicht unzumutbar, nachdem er durch die Erklärung des Widerrufs und die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen zu erkennen gegeben hatte, dass er von einem fortbestehenden Lösungsrecht und einem Rückerstattungsanspruch ausging.
  • BGH, 21.02.2018 - IV ZR 385/16

    Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem

    Auszug aus BGH, 13.03.2018 - IV ZR 214/17
    Der Senat hat mit den nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteilen vom 21. Februar 2018 (IV ZR 385/16, juris; IV ZR 304/16, juris), denen im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte wie hier zugrunde lagen, entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. ebenso wie für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F. nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben war.
  • BGH, 21.02.2018 - IV ZR 304/16

    Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem

    Auszug aus BGH, 13.03.2018 - IV ZR 214/17
    Der Senat hat mit den nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteilen vom 21. Februar 2018 (IV ZR 385/16, juris; IV ZR 304/16, juris), denen im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte wie hier zugrunde lagen, entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. ebenso wie für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F. nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben war.
  • OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20

    Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruch bei nicht vollständig

    Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch entsteht (erst) mit der Ausübung des Widerspruchsrechts, sodass für die Entstehung des Bereicherungsanspruchs der Zugang der Widerspruchserklärung maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2018, Az.: IV ZR 214/17, Rn. 2; OLG Dresden, Urteil vom 16.10.2018, Az.: 4 U 943/18, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 16.10.2018 - 4 U 943/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F.

    Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgegebene Erklärung ist damit als Widerrufserklärung gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 VVG 1990 auszulegen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2017 - 12 U 75/17 -, Rn. 350 - 351, juris, nachfolgend und die Auslegung des OLG Karlsruhe ausdrücklich bestätigend: BGH, Beschluss vom 13. März 2018 - IV ZR 214/17 -, Rn. 4, juris).

    Zudem war bei Klageerhebung im Jahr 2017 auch die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren nach Entstehung des Anspruchs gemäß § 199 Abs. 4 BGB abgelaufen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2018 - IV ZR 214/17 -, Rn. 5, juris).

  • OLG Rostock, 05.03.2021 - 4 U 151/20

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Anzuwendendes Recht bei

    Der nach einem Rücktritt geltend gemachte Rückerstattungs- und Herausgabeanspruch wiederum entsteht (erst) mit der Ausübung des Rücktrittsrechts, sodass für die Entstehung des Rückgewähranspruchs der Zugang der Rücktrittserklärung maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2018, Az.: IV ZR 214/17, Rn. 4; OLG Dresden, Urteil vom 16.10.2018, Az.: 4 U 943/18, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris).
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